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Urteil Reiserecht

Urteil Reiserecht

Der Benutzer einer hoteleigenen Schwimmbadanlage kann davon ausgehen, dass das Schwimmbecken unterhalb einer Sprungeinrichtung eine ausreichende Tiefe aufweist. Außerdem sind Schilder mit Hinweisen auf die Wassertiefe und entsprechende Verbote an sichtbaren Stellen vorauszusetzen. Sollte die Anlage diesen Normen nicht entsprechen, hat der Reisende nach einem Unfall beim Sprung in den Pool Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 30.03.2009. In dem Fall des OLG Köln (Az. 16 U 71/08) verletzte sich ein 14-jähriger Junge an der Halswirbelsäule, als er per Kopfsprung von einem Startblock in das zu seichte Hotelschwimmbecken sprang.